Althaus 05

Publikationen

Dissertation zur Erlangung des akademischen Grades eines Doktors der Rechtswissenschaften an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck.

Althaus, Daniel Alexander:

Die Werkvertragsnormen für Bauarbeiten in der Schweiz (SIA-Norm 118) und in Österreich (ÖNORM B 2110) - Eine rechtsvergleichende Analyse.
Innsbruck, Univ. Diss., 2020
Die Dissertation stellt die schweizerische SIA-Norm 118 ihrem österreichischen Pendant, der ÖNORM B 2110, gegenüber. Durch eine rechtsvergleichende Analyse werden die Unterschiede, Ähnlichkeiten und Gemeinsamkeiten der Bauwerkvertragsnormen SIA-Norm 118 und der ÖNORM B 2110 herausgearbeitet. Daraus gewinnt der Autor schliesslich Erkenntnisse, ob eine der beiden Werkvertragsnormen aus Position des Werkunternehmers bzw des Werkbestellers sich als die „günstigere“ erweist beziehungsweise einen Wettbewerbs- oder Standortvorteil verschafft.

Dumont-Praxis

Althaus, Daniel Alexander:

Liegenschaftsunterhaltskosten,
in: Die Südostschweiz, Chur/Glarus 2003,
Die Dumont-Praxis besagt, dass Liegenschaftsunterhaltskosten, die unmittelbar nach dem Grundstückserwerb vorgenommen werden, grundsätzlich nicht vom Einkommen abgezogen werden können, auch wenn es sich technisch um nicht wertvermehrende Liegenschaftsunterhaltskosten handelt. Nachdem dieser Begriff der Dumont-Praxis während Jahren aufrecht erhalten wurde, lockerte das Bundesgericht 1994 diesen Entscheid in dem Sinne, dass die Kosten für den Unterhalt neuerworbener, nicht vernachlässigter Liegenschaften dann von Einkommen abgezogen werden können, wenn es um den periodischen Unterhalt und nicht um das Nachholen unterbliebenen Unterhalts geht. Gestützt auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichts entschied die Steuerrekurskommission des Kantons Glarus, nur noch die in ihrem Unterhalt vernachlässigten Liegenschaften unter die Dumont-Praxis fallen zu lassen. Sofern also eine Liegenschaft nicht vernachlässigt ist, können Unterhaltskosten auch kurz nach dem Erwerb vom Einkommen abgezogen werden, solange es sich nicht um wertvermehrende Aufwendungen handelt.

Abzug von Berufsauslagen

Althaus, Daniel Alexander:

Gebrauch des privaten MFZ,
in: Die Südostschweiz, Chur/Glarus 2004,
In einem Entscheid hatte sich die Steuerrekurskommission des Kantons Glarus mit dieser Problematik zu befassen. Dem Rekurrenten war – infolge Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Vekehrsmittel – der Gebrauch des privaten Motorfahrzeugs zugestanden worden. Strittig war indessen, welches die massgebliche Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsstätte ist.

Fristenlauf

Althaus, Daniel Alexander:

Beginn Fristenlauf im Einspracheverfahren,
in: Die Südostschweiz, Chur/Glarus 2006,
Da sich weder in Protokollen des Landrates noch der Landsgemeinde Hinweise fanden, die einen solchen Willen des Gesetzgebers offenbarten, gelangte die Steuerrekurskommission des Kantons Glarus zur Auffassung, dass der Gesetzgeber hinsichtlich des Fristenlaufs im Einspracheverfahren keine Sonderregelung konzipieren wollte. Im vorliegenden Fall begann deshalb die Frist am auf die Zustellung folgenden Tag zu laufen, weshalb die Einsprache noch rechtzeitig erfolgte. Demzufolge hiess die Steuerrekurskommission den Rekurs gut und wies die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurück.

Die Steuerrekurskommission des Kantons Glarus

Althaus, Daniel Alexander:

Eine verwaltungsunabhängige Beschwerdeinstanz,
in: Die Südostschweiz, Chur/Glarus 2002,
Auf Antrag eines Bürgers beschloss die Landsgemeinde 2000 anlässlich der Beratung des neuen Steuergesetzes die Bildung einer Steuerrekurskommission. Diese ist eine sogenannte verwaltungs-unabhängige Beschwerdeinstanz, welche Rekurse gegen Einspracheentscheide der Steuerverwaltung behandelt. Die Urteile der Steuerrekurskommission können an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus weitergezogen werden. Die Rekurskommission besteht aus fünf vom Landrat gewählten Mitgliedern, wobei zusätzlich noch vier Ersatzmitglieder zur Verfügung stehen.

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